Satzung

Satzung für den Musikverein Hilbern (gegr. 1937)

1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Hilbern“, hat seinen Sitz in Hilbern und ist vollkommen unpolitisch.

2. Zweck des Vereines:
a) die Erhaltung und Förderung der Musik
b) die Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusikkultur
c) darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Tanz-, Volks- und Hausmusik, sowie bei Hochzeiten und Trauerfeiern.

3. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden aufgebracht:
a) durch Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
b) durch Beiträge unterstützender Mitglieder
c) durch Spenden
d) durch Theater
e) durch Volkstanz
f) durch gesellige Veranstaltungen.

4. Mitgliedschaft. Es gibt:
a) ausübende Mitglieder (Musiker),
b) unterstützende Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

Ausübende und Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit. Der Beitrag für unterstützende Mitglieder wird alljährlich von der Generalversammlung bestimmt.
Die ausübenden Mitglieder sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen des Kapellmeisters tatkräftigst zu unterstützen, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, mit allen Musikern Kameradschaft zu halten, das Ansehen des Musikvereines jederzeit und überall zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Uniformen u. dgl. in sauberem und gutem Zustande zu erhalten. Unverschuldete Beschädigungen werden auf Kosten der Vereineskassa repariert.
Jedes ausübende Mitglied hat in der Generalversammlung aktives und passives Wahlrecht. Entschädigungen für die durch den Probenbesuch und durch die Aufführungen gehaben Auslagen können vom Vereinsvorstand je nach dem Kassastand fallweise gewährt werden. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Ausübende Mitglieder, die durch Krankheit oder Alter nicht mehr mitwirken können, bleiben wie bisher mit allen Rechten Mitglieder des Vereines.
Unterstützendes Mitglied kann jede Person werden, die den beschlossenen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Dieser Beitrag soll eine finanzielle Unterstützung des Vereines sein, ohne dass dieser dafür Pflichten zu übernehmen hat.
Ehrenmitglied wird, wer auf Grund seiner Verdienste um die Förderung des Vereines von der Generalversammlung als solches ernannt wird. Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss, wenn sich ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft vergangen hat, die Vereinsbeschlüsse missachtet oder das Ansehen bzw. die Interessen des Vereines oder die Musikerehre überhaupt schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vereinesvorstandes, dessen Beschluss endgültig ist.

6. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Kapellmeister, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Jugendreferenten, dem Organisationsreferenten und dem Archivar. Für jeden ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Er zeichnet gemeinsam mit dem betreffenden Sachwalter alle Schriftstücke des Vereines. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand.

7. Alljährlich hat der Obmann an einem vom Vorstand zu bestimmenden Datum eine Generalversammlung einzuberufen. Sie stellt die Versammlung aller stimmfähigen Mitglieder des Vereins dar und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ausübenden Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abhaltung und Beschlussfähigkeit der neuen Generalversammlung nach einer Stunde an keine Mitgliederzahl mehr gebunden.

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Berichte der einzelnen Sachwalter
2) Entlastung der Sachwalter
3) Einläufe, Anträge
4) Ehrung von besonders verdienten Mitgliedern
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern
6) Wahl des Ausschusses für das nächste Vereinsjahr (Statutenänderung 1983: Für 5 Vereinsjahre; Statutenänderung 1988: Für 3 Vereinsjahre)

Die Generalversammlung beschließt im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit. Zu einem Beschluss über Statutenänderung oder Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

8. Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9. Über Streitigkeit zwischen Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit, und zwar endgültig. Das Schiedsgericht wird bestellt, indem jede Partei zwei Mitglieder hiefür ernennt und diese sich zusammen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht urteilt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenmehrheit entscheidet der Obmann.

10. Bei Auflösung des Vereines übernimmt das gesamte Vereinsvermögen eine mit sozialen Aufgaben betraute Dienststelle der Gemeinde als Treuhänder, die es so lange zu verwalten hat, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen Zielen bildet, die als gemeinnützig anerkannt werden, und dem das Vermögen dann zu übergeben ist.


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